Achtung Abmahngefahr - VSBG Informationspflicht für B2C Unternehmen

VSBG Informationspflicht für B2C Unternehmen
Am 01.Feburar 2017 tritt die zweite Stufe der Regelungen über außergerichtliche Streitbeilegung in Kraft. Diese zweite Stufe bringt neue Informationspflichten von B2C Unternehmen mit sich.

Hierbei muss zwischen der freiwilligen Streitschlichtung und der gesetzlich vorgeschriebenen unterschieden werden

 

Eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht nach §36 VSBG betrifft B2C Unternehmen, die zum 31. Dezember 2016 mehr als zehn Personen beschäftigt haben, eine Webseite betreiben und/oder AGB im Einsatz haben.

Gefahr einer Abmahnung

Hierbei muss zwischen der OS-Plattform und der VSBG-Informationspflicht unterschieden werden. Der Hinweis auf die OS Plattform muss in jedem Fall erfolgen, wenn der Shopbetreiber einen Vertragsschluss mit Verbrauchern über Waren oder Dienstleistungen online anbietet.

Dies ist nur ein sehr kleiner Auszug aus den jeweiligen Gesetzen bzw. Vereinbarungen. Wir raten jedem Unternehmer sich im Internet oder bei seinem Anwalt umfassend zu informieren um der Gefahr einer Abmahnung rechtzeitig entgegenzusteuern.



26. Jan 2017

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